VergütungsrechtHonorarvereinbarungen mit Steigerungsfaktoren über dem 3,5-fachen Satz sind nicht zu beanstanden
15.04.2026
Ausgabe 2/2026
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Nach § 2 GOÄ können Arzt und Patient für bestimmte Leistungen eine abweichende Gebührenhöhe vereinbaren. Private Krankenversicherungen (PKVen) verweigern in solchen Fällen oft die Erstattung. Dennoch können privat versicherte Patienten, die eine entsprechende Honorarvereinbarung geschlossen haben, auch dann einen Erstattungsanspruch haben, wenn die vereinbarten Leistungen mit einem Steigerungsfaktor von mehr als 3,5 berechnet werden. Die Klage eines Patienten gegen seine PKV hatte in einem solchen Fall Erfolg (Landgericht [LG] Frankfurt/Main, Urteil vom 11.05.2023, Az. 2-23 S 5/20).