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VergütungsrechtHonorarvereinbarungen mit Steigerungsfaktoren über dem 3,5-fachen Satz sind nicht zu beanstanden

15.04.2026
Ausgabe 2/2026
4 min. Lesedauer

Nach § 2 GOÄ können Arzt und Patient für bestimmte Leistungen eine abweichende Gebührenhöhe vereinbaren. Private Krankenversicherungen (PKVen) verweigern in solchen Fällen oft die Erstattung. Dennoch können privat versicherte Patienten, die eine entsprechende Honorarvereinbarung geschlossen haben, auch dann einen Erstattungsanspruch haben, wenn die vereinbarten Leistungen mit einem Steigerungsfaktor von mehr als 3,5 berechnet werden. Die Klage eines Patienten gegen seine PKV hatte in einem solchen Fall Erfolg (Landgericht [LG] Frankfurt/Main, Urteil vom 11.05.2023, Az. 2-23 S 5/20).

PlausibilitätsprüfungZu viele Doppelbehandlungsfälle: Orthopäde muss 83.300 Euro Honorar zurückzahlen

15.04.2026
Ausgabe 2/2026
4 min. Lesedauer

Ein sogenannter „Missbrauch der Kooperationsform“ ist bei einer fachgruppengleichen Praxisgemeinschaft anzunehmen, wenn das Aufgreifkriterium von 20 Prozent gemeinsamer Patienten in mehreren Quartalen teils erheblich überschritten wird und dabei in einer Vielzahl von Fällen (Blanko-)Überweisungen an den Praxispartner ohne Angabe des konkreten Überweisungsgrundes stattfinden, Versichertenkarten regelmäßig bei beiden Praxispartnern am selben Tag eingelesen werden und gegenseitige Vertretungen „auf Zuruf“ stattfinden (Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.09.2024 (Az. L 7 KA 4/23).

VertragsarztrechtAkupunktur: Dokumentationspflichten beachten!

30.01.2026
Ausgabe 1/2026
3 min. Lesedauer

Im Rahmen von Plausibilitätsprüfungen kam es bei Orthopäden bei Akupunktursprechstunden in der Vergangenheit häufig zu auffällig langen Arbeitszeiten von mehr als zwölf Stunden am Tag, da die Prüfzeit früher 10 Minuten betrug. Zum 01.04.2020 wurde die Prüfzeit durch den Bewertungsausschuss auf vier Minuten reduziert und die Auffälligkeiten in den Tagesprofilen sind selten geworden. Was nach wie vor zu Problemen führt, sind Mängel bei der Dokumentation! Denn für die EBM-Nr. 30791 ist eine penible Dokumentation zwingend erforderlich, um die Leistung abrechnen zu können.

VertragsarztrechtHonorarrückforderung von rund 150.000 Euro wegen unvollständiger Dokumentation

30.01.2026
Ausgabe 1/2026
4 min. Lesedauer

Ein Facharzt für Orthopädie sah sich mit einer Honorarrückforderung seiner Kassenärztlichen Vereinigung (KV) konfrontiert, weil er die in den jeweiligen EBM-Positionen als obligaten Leistungsbestandteil genannten besonderen Dokumentationen nicht vorgenommen hatte. Insgesamt forderte die KV 149.263,83 Euro zurück. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat in zweiter Instanz über die Rechtmäßigkeit der Honorarrückforderung zulasten des Orthopäden entschieden, dessen Patientendokumentation nicht mehr als die abgerechnete Gebührenordnungsposition (GOP) und ICD-Codes enthielt (Urteil vom 28.05.2025, Az. L 5 KA 2276/24).

EBM 2026Notfalldatensatz: Neue Nr. 01643 ersetzt die Nr. 01641

30.01.2026
Ausgabe 1/2026
2 min. Lesedauer

Seit 2018 enthält der EBM drei Abrechnungspositionen im Zusammenhang mit dem sogenannten Notfalldatenmanagement (NFDM): Die Nr. 01640 für die Anlage eines Notfalldatensatzes, die Nr. 01641 für die Überprüfung und Aktualisierung des Notfalldatensatzes sowie die Nr. 01642 für das Löschen des Notfalldatensatzes. Die Nr. 01641 wurde jedoch zum 01.01.2026 aus dem EBM gestrichen und durch die neue Nr. 01643 ersetzt – mit einigen Änderungen für das Arzthonorar. Die Inhalte und Bewertungen für die Nr. 01640 (80 Punkte – berechnungsfähig einmal im Krankheitsfall) und die Nr. 01642 (1 Punkt – berechnungsfähig einmal im Behandlungsfall) bleiben unverändert.